Die Pressemitteilung des BVL`s über die Verbote für bestimmte Anwendungen mit T61 ist am Ende der Seite eingefügt
Aus dieser Presseinformation ist herauszulesen, dass"Nur wenn ein Tierarzneimittel für das Tier verträglich, für den Anwender (Tierarzt, Tierbesitzer) handhabbar und für die Umwelt ungefährlich ist, kann es zugelassen werden."
Ist T61 deswegen erst im Jahre 2004 erstzugelassen worden, obwohl es sich seit 1961 in Verkehr befindet?
Aber weshalb ist es denn 2004 überhaupt zugelassen worden?
Muss es nicht endlich vom Markt genommen werden, wenn Tierärzte es immer noch scheinbar falsch benutzen (vielleicht wollen oder weil sie es gewohnt sind wie vor 2010 zu benutzen)?
Kann man T61 eigentlich richtig benutzen, wenn man lange genug wartet bis die Narkosewirkung nach Vorschrift wie vor einer Operation wirksam ist?
Woher möchte man wissen, dass die Narkose nicht von den Lähmungserscheinungen abgelöst wird? Kann T61 die Tiere sogar aus der Narkose reissen? Befindet sich nicht Adrenalin in Tetracain und das in T61? Adrenalin wird nach einem Herzstillstand zur Widerbelebung benutzt!!!!!!!!!!!
Ist das explosive DMF nicht auch für den Tierarzt, Tierbesitzer und die Umwelt gefährlich?
Wenn es doch gegen das tödliche T61 für den Tierarzt und Tierbesitzer nicht einmal Gegenmittel (Antidote) gibt?
Wird bei den Tieren trotz Narkose nicht noch immer die Lungenstauung und das Lungenödem verursacht (in der Fachinformation unter "histopathologischen Veränderungen" angeführt!!!)? Ist es nicht ein Zeichen für eine Erstickung? Müssten demnach Tiere immer noch ersticken wie vor dem Oktober 2010 als es noch ohne vorheriger Narkose benutzt wurde?
Oder wird es nicht verboten, weil darin so ein krass überdosierte Lähmungsmittel (Muskelrelaxans) enthalten ist und weil es vielleicht deswegen gar nicht bemerkt wird? Oder weil es nicht so schnell bemerkt wird wenn die Lähmung bald greift? So dass man diese Reaktionen dem Unterbewusstsein zuordnen kann? also Hauptsache man hat eine Ausrede dafür weshalb die Tiere noch schrien, krampften oder zuckten? Gibt es deswegen noch immer Krämpfe (seit der Narkosevorschrift stehen sogar auch noch Schüttelkrämpfe unter der Nebenwirkung in der neuen Packungsbeilage!) weil die tiere nur vielleicht gelähmt sind statt narkotisiert?
Ist es nicht so, dass manche Tiere auf ein Lähmungsmittel sofort gelähmt werden und andere benötigen länger dazu?
Ist das Muskelrelaxans (Lähmungsmittel) Mebenzonium in T61 nicht 150-fach überdosiert? Lähmt nicht im Zusatz auch noch Tetracain die Hunde, Pferde, Rinder und Schweine nach Prof. Löscher unter dem Kapitel "Tetracain" in dem Buch "Pharmakotherapie für Haus- und Nutztiere? Könnte es nicht sein, dass das DMF die Tiere unter Lähmungen zerfrisst und auflöst? Oder weshalb steht im Beipackzettel von T61 die Hämolyse (Blutauflösung) und die Endothelschäden (Gewebezersetzung)?
Die wichtigsten Details sind hier zusammengefasst, dass
1. T61 nicht mehr an trächtigen Tieren angewendet werden darf (auch nicht nach einer Vollnarkose wie vor einer Operation)!!!
Es müssten doch dann alle Tiere, falls Tierärzte T61 zur Tötung benutzen, vorher geröntgt werden?
Sehen Sie unter der Pressemitteilung vom 22.9.2010 von "vetpharm" wie langsam Föten unter T61 starben!
2. T61 nicht mehr ohne Vollnarkose WIE VOR EINER OPERATION zum Töten ("EInschläfern") angewendet werden darf!!!
3. T61 nur noch an Tierärzte abgegeben werden darf anstatt an Landwirte oder Tierbesitzer (das natürlich normalerweise nicht geht, aber bei Intervet war ja scheinbar selbst dies möglich, wofür diese geworben hatte nur weil T61 kein Betäubungsmittel nach Betäubungsmittelgesetz enthält warb die Intervet, dass "T61 wie jedes andere Rezept abgegeben werden darf")
T61 darf laut Beipackzettel Katzen in tiefer Vollnarkose (wie vor einer Operation) nur pulmonal in die Lunge injiziert werden!!!
WESHALB? Damit man das Tier nicht schreien hört oder damit Tiere nicht davonlaufen trotz Vollnarkose???
So wie die Katze, die von Frau Behrend in Berlin von der Tierrettung Frau Saskia Czempiel versehentlich und verbotenerweise in das Herz getötet werden wollte und die dann im Nackengriff gepackt werden musste? Weil sie von der Narkose herausgerissen wurde? Oder weil sie ins Herz nicht so schnell wie durch die Lunge gelähmt wurde (VOX hat die Szene einfach herausgeschnitten)? Oder weil Katzen, bzw. Tiere durch die Lungeninjektion sofort ruhig gestellt werden und weder Luft einatmen noch auspressen können? Enthält T61 nicht ein 150-fach überdosiertes Lähmungsmittel (Muskelrelaxans)? Sind Katzen nicht allergisch gegen Tetracain, das sich in T61 befindet? Schreibt Herr Prof. Löscher in "Pharmakotherapie für Haus- und Nutztiere nicht, dass Hunde, Pferde und Schweine aufgrund des Tetracains gelähmt werden und dass Katzen aufgrund Tetracain Erregungserscheinungen zeigen (wie das ja auch bei anderen Lokalanästhetika so üblich ist, da diese niemals ins Blut gelangen dürfen, nur bei Tetracain in T61 ist alles anders und war scheinbar alles erlaubt)?
Hunden jedoch darf man T61 auch in das Herz zur Tötung injizieren!
WARUM?
Weil diese aufgrund Tetracain in T61 gelähmt werden?
Obwohl doch Mebenzonium in T61 bereits die Tiere lähmt!!!
Reicht diese ca. 150-fache Lähmung nicht aus durch Mebenzonium?
Vielleicht weil das DMF höllisch brennt und weil DMF sogar Gummi und Kunststoff zerfressen kann?
Vielleicht liegt es daran, dass sich in Tetracain und dadurch in T61 Adrenalin befindet und die Tiere gar nicht in Narkose bleiben können?
Ist Adrenalin nicht ein Widerbelebunungshormon? Zumindest wird Adreanlin nach einem Herzstillstand erfolgreich injiziert!
Das Herz wird dadurch reanimiert!
Gibt es dadurch den in der Packungsbeilage "gelegentlich verzögerten Herzstillstand" und hat deswegen der Tierarzt unter "qualvolle Pferdeeuthanasie" klicken erwähnt, dass nun "endlich das Herz zu schlagen aufgehört"?
Gab es nicht im Jahre 2002 eine Studie, die besagte, dass wenn das Herz zu schlagen aufgehört hat,
dass dann das Gerhirn noch aktiv ist?
Wie unter:
Effects of euthanasia on brain physiological activities monitored in real
http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/12392199?ordinalpos=1&itool=EntrezSystem2.PEntrez.Pubmed.Pubmed_ResultsPanel.Pubmed_DefaultReportPanel.Pubmed_RVDocSum
Mayevsky A, Barbiro-Michaely E, Ligeti L, MacLaughlin AC.
Neurol Res. 2002 Oct;24(7):647-51
Es stellt sich mir auch noch die Frage, weshalb hat das Bundesministerium erst im Jahre 2010 reagiert und die Narkosevorschrift erlassen und weshalb hat die Zulassungsbehörde T61 erst im Jahre 2004 erstzugelassen, obwohl es doch schon seit 1961 offiziell in Verkehr ist und das vermutlich in sehr vielen (140?) Länder?
Aber nun frage ich mich auch noch, weshalb das Bundesministerium für Verbraucherschutz & Landwirtschaft selbst im neuen Beipackzettel erlaubt hat, dass Intervet Deutschland GmbH T61 als Euthanasiemittel bezeichnet, wenn es doch für die Euthanasie nicht mehr erlaubt ist weil doch die Narkosevorschrift erlassen wurde?
Deckt das Bundesministerium die Zulassungsbehörde? Oder weshalb hat Frau Künast, die doch im Jahre 2004 Bundesministerin war, nicht reagiert und T61 nicht aus dem Verkehr gezogen wenn es doch seit 1961 gar keine Erstzulassung für T61 gab?
Oder weshalb durfte die Intervet Deutschland GmbH die im Jahre 2004 ohne vorheriger Narkose verbotene Lungeninjektion (auch die Tötung durch die Herzinjektion wurde ohne Narkose ab dem jahre 2004 verboten) weiterhin unter den Nebenwirkungen mitanführen, wenn diese doch verboten wurde? Wollte man diese, obwohl diese verboten wurde, wieder erlaubt machen? Hat man diese deswegen in die Nebenwirkungen gesetzt, damit Tierärzte die Gegenanzeige, worin diese verboten wurde, überlesen sollen?
Weil die Firma Intervet Deutschland GmbH mit ihrenm T61 ca. 28 Milliarden Umsatz macht?
Was befindet sich in T61, das human ist? Eine angebliche Narkose gibt es darin ebenso wenig, oder? Weshalb hat die Intervet in ihrem alten Beipackzettel denn geschrieben, dass es narkotisierend wirkt, wenn doch gar keine Narkose beinhaltet ist? Embutramid ist doch nur ein Abkömmling von einer Nichtnarkose, also von gamma-Hydroxybuttersäure (GHB)? Oder vermag ein Abkömmling mehr als die eigenlichte Substanz, von der der Abkömmling abgeleitet ist? Müsste dann Embutramid nicht ein Wundermittel sein? Aber wenn es doch so toll wirken würde, würde Embutramid dann nicht noch irgendwo eingesetzt werden??? Aber in keinem anderen Präparat wird Embutramid zur Narkose eingesetzt! Nicht einmal als Sedativum (vor einer Narkose)?? Ist in T61 nicht alles sehr suspekt? Aber auch das Verhalten der Zulassungsbehörde und auch das der Bundesministerin?
Es kommt mir schon sehr fragwürdig vor!
Aber auch dass das explosive N,N-Diemthylformamid (DMF) in allen Produkten und Chemikalien verboten ist und in T61 als "sonstiger Bestandteil" sogar erlaubt wurde!
Wird DMF bei uns in Deutschland nicht als "sonstiger Bestandteil" deklariert, in Österreichals "Lösemittel" und in "Kanada z.B. als "Konservierungsmittel"???
Müssten nicht wenigstens Tierbesitzer oder Tierärzte davor gewarnt werden? Wissen Tierärzte überhaupt mit welcher gefährlichen Chemikalie diese zu tun haben? Und was ist, wenn wir die mit T61 getöteten Tiere im Garten vergraben haben, so wie Intervet in ihrer Fachinformation schrieb, dass die Tiere 50 cm unter der Erde begraben werden dürfen? So wie es aussieht hat man nicht einmal getestet inwieweit sich die Gifte im Erdreich abbauen und wielange diese benötigen abgebaut zu werden, sowie ob diese überhaupt abgebaut werden können? Trotzdem werden Tierbesitzer scheinbar nicht einmal gewarnt und Tierärzte sollten sich T61 laut Packungsbeilage "ausdrücken", falls es durch die Abwehrbewegungen der Tiere zur Selbstinjektion kommt! Hat das bundesministerium neben der Zulassungsbehörde gar nichts dagegen, dass wir Gemüse neben unseren toten tieren anbauen oder weshalb wird davor nicht gewarnt? Weshalb werden wir solchen Gefahren ausgesetzt und könnten wir dadurch nicht Leukämie und v. a. andere Krebsarten oder Vergiftungen entwickeln, falls wir daneben Gemüse anbauen? Oder möchte das BVL erzählen, dass DMF keine Leukämie verursacht und dass die Gifte nicht ins Grundwasser gelangen, obwohl es dazu scheinbar keine Studien gibt? Wird die Firma Intervet als Weltkonzern geschützt und ihr T61???
Verätzt und zerfrisst DMF nicht Kunststoff und Gummi? Kommt nicht deswegen die Hämolyse (Blutauflösung) und die Endothelschäden (Gewebezersetzung) bei den Tieren vor?
Hat die Anwältin der Intervet Frau Dr. Eisenblätter nicht in der Klage gegen die Tierhilfe & Verbrauchschutz (damals veröffentlicht - nun ist alles gelöscht) geschrieben, dass die Tiere nur dann ersticken, wenn diese nicht den gewünschten Bewusstseinsverlust erreichen, die dann eine Lungenstauung und das Lungenödem entwickeln? Weshalb stehen exakt diese Erscheinungen nun noch immer TROTZ NARKOSEVORSCHRIFT in der Fachinformation von Intervet? Also ersticken die Tiere immer noch an T61 trotz Narkose? Oder weshalb stehen diese unter den "histopathologischen Veränderungen"? Sehr suspekt oder???
Es gibt genügend Tierärzte, die nur Narcoren/Narcoderm zur Euthanasie benutzen! Diese benötigen gar kein Tötungsmittel!!! Zu einem anderen Tierarzt würde ich niemals gehen - auch nicht in Not! Natürlich darf der Tierarzt nicht zu wenig Dosierung geben, aber das versteht sich glaub ich von selbst!
Also was sind denn das für Tierärzte, die noch immer T61 benötigen? Solche, die nur betäubungsmittelfreie Narcotica benutzen mit anschließendem T61 um damit zu sparen (Arbeit, Zeit und Geld?)??? Die Tierrettung ist glaube ich ist ebenso darunter!
Pressemitteilung
Berlin, den 03.11.2010
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Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Pressesprecherin:
Pressestelle • Mauerstraße 39-42 • 10117 Berlin Nina Banspach
Telefon: 030 18444-00200 • Telefax: 030 18444-00209
E-Mail: pressestelle@bvl.bund.de • www.bvl.bund.de
BVL_FO_05_0040_002_V10
PRESSEINFORMATION
Verbesserung des Tierschutzes und der Anwendersicherheit
BVL setzt Anpassung der Zulassungsbedingungen für das Tierarzneimittel T61
durch.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Berlin teilt
mit, dass im Einvernehmen mit dem Zulassungsinhaber die Sicherheit eines
Tierarzneimittels zum Einschläfern von Tieren (T61) erhöht wurde.
Nicht jedes Tier kann durch tierärztliche Behandlung und medikamentelle Therapie wieder
gesund werden. In ausweglosen Fällen sehen sich Tierarzt und –besitzer mit der Entschei-
dung konfrontiert, das Leiden des Tieres auf eine humane und ethisch vertretbare Weise zu
beenden. Das Einschläfern soll für das Tier möglichst stress- und angstfrei erfolgen, im Sin-
ne eines bewusst praktizierten Tierschutzes. Um jede Möglichkeit von unerwünschten Arz-
neimittelwirkungen vorsorglich auszuschließen, wurden die Zulassungsbedingungen des
Tierarzneimittels T61 zum Einschläfern von Tieren nach einem vom BVL veranlassten Stu-
fenplanverfahren geändert.
Wesentlichste Änderung ist, dass das Arzneimittel nur noch zur Verabreichung an bewusst-
lose Tiere zugelassen ist. Das bedeutet, dass in jedem Fall eine Narkose wie bei einer Ope-
ration erfolgt, bevor das Mittel zum Einschläfern verabreicht wird. Zudem ist eine Anwendung
von T61 bei tragenden Tieren nicht mehr zugelassen. T61 darf nur von Tierärzten ange-
wendet werden. Die geänderten Zulassungsbedingungen sind sowohl in der Packungsbei-
lage als auch in der Fachinformation kenntlich gemacht. Diese Anpassungen dienen einer
optimierten Arzneimittelsicherheit und reflektieren den verantwortungsbewussten Umgang
mit Tierarzneimitteln in der Praxis. Die Änderungen der Zulassungen werden auf Initiative
des BVL europaweit umgesetzt.
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BVL_FO_05_0040_002_V10
Hintergrund
In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
für die Zulassung von Tierarzneimitteln zuständig. Mitarbeiter des BVL beurteilen die vom
Antragsteller eingereichten Unterlagen, mit denen die Eigenschaften eines Arzneimittels
nach bestimmten Kriterien nachgewiesen werden müssen, die im Arzneimittelgesetz (AMG)
festgelegt sind. Um die Wirksamkeit und Verträglichkeit zu belegen und mögliche
Nebenwirkungen in der Gebrauchsinformation beschreiben zu können, muss die Indikation,
die empfohlene Dosierung und die vorgesehene Zieltierart für jedes Arzneimittel geprüft
werden. Nur wenn ein Tierarzneimittel für das Tier verträglich, für den Anwender (Tierarzt,
Tierbesitzer) handhabbar und für die Umwelt ungefährlich ist, kann es zugelassen werden.
Auch nach der Zulassung werden Tierarzneimittel weiter überprüft und bewertet. Mit einem
Pharmakovigilanz-System stellt das BVL die Tiergesundheit, den Verbraucher- und
Umweltschutz im Rahmen der Anwendung sicher. Gehen von einem zugelassenen
Tierarzneimittel Risiken aus, die den Nutzen übersteigen, ergreift das BVL entsprechende
Maßnahmen. Außerdem entscheidet das BVL über die Änderungen von bestehenden oder
die Verlängerungen von befristeten Zulassungen.